Die Bewertung von begeglichen Wirtschaftsgütern
Die Bewertung von Maschinen und beweglichen Anlagen und Wirtschaftsgütern wird z.B. bei Pächter- oder Mieterwechseln benötigt, wenn das gebrauchte oder auch - selten - neue Inventar an den Nachfolger verkauft werden soll. Bei Zwangsversteigerungsverfahren, Sach- oder Wirtschaftsschäden, zur Absicherung von Bankdarlehen Bank-Darlehens und weiteres, ist jeweils eine Wertfeststellung ebenfalls notwendig.
Folgende Inhalte bilden die Grundlage der Bewertung der Nachvollziehbarkeit: Die ermittelten Preise für die Wirtschaftsgüter setzen deren (volle) Funktionsfähigkeit voraus. Angegebene, sichtbare und festgestellte Mängel hat der Sachverständige in der Wertermittlung entsprechend zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Der Zeitwert der zu begutachtenden Sache spiegelt den Gebrauchs- und Tageswert wieder, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Betriebsablauf bedingt gewachsene Gesamtheit aller wesentlichen, weiterhin gebrauchsfähigen Güter nicht zerrissen wird, da allgemein die homogene Sachzusammengehörigkeit den optimalen wirtschaftlichen Nutzen in einem Gewerbe bestimmt (Fortführungszeitwert). Der normale bewertungstechnische Weg zur Ermittlung des Zeitwertes von Inventar führt über die lineare mathematische Abwertung. |
Für die Festlegung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer sind zusätzlich folgende Abwertungsmerkmale für die Einrichtung zu berücksichtigen:
Bei Insolvenzen wird im Gegensatz zum Zeitwert der gerichtsrelevante Verkehrswert festgestellt. Der Zeitwert stellt die Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswertes der beweglichen Wirtschaftsgüter dar. Nicht mehr gebrauchstaugliche und/oder nicht mehr dem Markt zuführbaren Maschinen und bewegliche Wirtschaftsgüter fallen unter den Begriff des Liquidationswertes. Erreichen oder übersteigen die Kosten durch Abbau, Transport, Lagerung, Verkaufswerbung, Wiederanlieferung, Aufbau mit eventueller Reparatur und Inbetriebnahme den Wert der zu bewertenden Sache, so spricht man ebenfalls vom Liquidationswert. Dieser Wert setzt voraus, dass dieses zu bewertende Inventargut nicht im ursprünglich praktischen Erwerbssektor verbleibt, nicht dessen Fortführung dient und somit von Gebäude und Grundstück getrennt wird. |
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