Die Technische Abnahme
Als technische Abnahme wird eine Erklärung des Bestellers oder häufig seines entsprechend bevollmächtigten Architekten bezeichnet, dass das Werk oder ein bestimmter Teil unter rein technischen Gesichtspunkten vertragsgemäß ist. Die Beweislast dafür, dass das Werk insoweit nicht vertragsgemäß sei, geht damit auf den Besteller über, wohingegen die sonstigen Wirkungen der Abnahme nicht eintreten. Technische Abnahmen werden häufig während der Bauzeit durchgeführt für Teile, die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils. Die Durchführung von technischen Abnahmen können die Vertragsparteien vereinbaren; bei Vereinbarung der VOB/B haben die Vertragsparteien nach § 4 Abs. 10 Anspruch auf Feststellung von Zuständen von Teilen der Leistung, wenn diese bei späteren Arbeiten verdeckt werden. |
Vorteil für den Auftragnehmer:
Die Beweislast geht auf den Besteller über. |
Vorteil für den Auftraggeber:
Die Zahlungspflicht tritt noch nicht ein. Es wird lediglich bescheinigt, das der abgenomme Teil der Leistung mangelfrei ist. Die Gewährleistung beginnt noch nicht zu laufen. |