Definition Baumängel & Bauschäden

Bautechnischer Fehler (Baumangel)

Als bautechnische Fehler (Baumängel) werden Zustände an Bauten bezeichnet , die das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft einer Werkleistung oder ein Fehler beinhaltet, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Werkleistung zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, verändert oder mindert.

Infolge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel) tritt in der Regel ein Schadensereignis auf (Bauschaden)

 

Bei BGB-Verträgen ist das Bauwerk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist.

Bautechnischer Fehler (Baumangel)

Als bautechnische Fehler (Baumängel) werden Zustände an Bauten bezeichnet , die das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft einer Werkleistung oder ein Fehler beinhaltet, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Werkleistung zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, verändert oder mindert.

Infolge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel) tritt in der Regel ein Schadensereignis auf (Bauschaden)

 

Bei BGB-Verträgen ist das Bauwerk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist.

 

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

  1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller/Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Bei VOB-Verträgen muss das Bauwerk außerdem auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 13 Nr. 1 S. 2 VOB/B).

Ansprüche

Bei einem Baumangel hat der Auftraggeber vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht dem Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber die Mangelbeseitigung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.

Als Bauschäden werden Ergebnisse an Bauten bzw. deren Teilen bezeichnet, die eine Veränderung der üblichen Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon darstellen, dadurch den Wert und/oder die Nutzbarkeit im Vergleich zu einer gewöhnlichen Beschaffenheit herabmindern  oder aufheben und damit qualitativ und wirtschaftlich nachteilige Folgen haben.

Der Bauschaden ist immer die Folge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel).

                    Unsere Leistungen bei Baumängel & Bauschäden  

Beweissicherung & Ursachenfeststellung bei bautechnischen Fehlern (Baumängeln) und Bauschäden aller Gewerke

  • Erstellen von Sanierungs- und Reparaturplänen
  • Wertermittlung von Bautechnischen Fehlern (Baumängeln) und Bauschäden in Form von:
  • Berechnung von Minderwerten bei verbleibenden Mängeln·  
  • Feststellung der Verantwortlichkeit / Verursacher und entsprechende Verhandlungen mit den am Bau Beteiligten zu Beseitigungen von bautechnischen Fehlern und Bauschäden
  • Koordination der am Bau Beteiligten während der handwerklichen Ausübung und Mängelbeseitigung
  • Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen bei Schadensereignissen
  • Leckageortung bei Feuchtigkeit, Wasserschäden, Luft- und Windundichtigkeite
  • Feststellungen von Versicherungsschäden bei Sturm-, Hagel- und Brandschäden
  • Bearbeitung und Feststellung von Planungsschäden
  • Bearbeitung und Feststellung von Baukostenüberschreitungen

 

Beweissicherung zur Regelung von Baumängeln / Bauschäden

  • vor juristischen Auseinandersetzungen
  • vor gerichtlichen Auseinandersetzungen
  • während gerichtlicher Verfahren

 

 

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

56651 Oberzissen

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