Definition Baumängel & Bauschäden
Bautechnischer Fehler (Baumangel) Als bautechnische Fehler (Baumängel) werden Zustände an Bauten bezeichnet , die das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft einer Werkleistung oder ein Fehler beinhaltet, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Werkleistung zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, verändert oder mindert. Infolge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel) tritt in der Regel ein Schadensereignis auf (Bauschaden)
Bei BGB-Verträgen ist das Bauwerk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist. |
Bautechnischer Fehler (Baumangel) Als bautechnische Fehler (Baumängel) werden Zustände an Bauten bezeichnet , die das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft einer Werkleistung oder ein Fehler beinhaltet, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Werkleistung zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, verändert oder mindert. Infolge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel) tritt in der Regel ein Schadensereignis auf (Bauschaden)
Bei BGB-Verträgen ist das Bauwerk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
Bei VOB-Verträgen muss das Bauwerk außerdem auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 13 Nr. 1 S. 2 VOB/B). |
Ansprüche Bei einem Baumangel hat der Auftraggeber vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht dem Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber die Mangelbeseitigung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag. |
Als Bauschäden werden Ergebnisse an Bauten bzw. deren Teilen bezeichnet, die eine Veränderung der üblichen Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon darstellen, dadurch den Wert und/oder die Nutzbarkeit im Vergleich zu einer gewöhnlichen Beschaffenheit herabmindern oder aufheben und damit qualitativ und wirtschaftlich nachteilige Folgen haben. Der Bauschaden ist immer die Folge eines bautechnischen Fehlers (Baumangel). |
Unsere Leistungen bei Baumängel & Bauschäden
Beweissicherung & Ursachenfeststellung bei bautechnischen Fehlern (Baumängeln) und Bauschäden aller Gewerke
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Beweissicherung zur Regelung von Baumängeln / Bauschäden
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