Die Abnahme
Der Unternehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist. Ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, bestimmt sich danach, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, die Werkleistung abzunehmen und die hierdurch eintretenden Rechtsfolgen hinzunehmen. Ein wesentlicher Mangel kann dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel ein erhebliches finanzielles Gewicht hat, d. h. erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.
Die Abnahme ist vom Besteller ausdrücklich zu erklären, in der Praxis erfolgt aber häufig nur eine stillschweigende Abnahme (konkludente Abnahme), die z.B. in der Regel in einer vollständigen Zahlung der Vergütung gesehen werden kann. Außerdem tritt die Abnahme ohne Erklärung des Bestellers ein (fiktive Abnahme), wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist und die Abnahme trotz Fristsetzung des Unternehmers nicht erklärt (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
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Die Abnahme hat insbesondere folgende Wirkungen:
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Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und ist zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
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Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über (Gefahrübergang, § 644 BGB).
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Der Besteller verliert bestimmte Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB).
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Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr), soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde.
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Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB).
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Der Besteller verliert einen Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkte Vertragsstrafe, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde (§ 341 Abs. 3 BGB).
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Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
Sofern nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme nicht möglich ist, (z.B. unkörperliche Werke wie Theateraufführung, Konzert) treten die Wirkungen der Abnahme mit Vollendung ein, § 646 BGB.
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Besonderheiten beim Bauvertrag mit VOB/B
Sofern bei einem Bauvertrag die Geltung des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), d. h. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen", vereinbart ist, werden die Regelungen des BGB insbesondere durch § 12 VOB/B teilweise abgeändert. Es bestehen folgende Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede:
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Verfahren
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Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags ist der Auftraggeber zur Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet (§ 12 Nr. 1 VOB/B). Es kann jedoch auch eine andere Frist vereinbart werden.
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Auf Verlangen einer Vertragspartei ist die Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B in einer besonderen Form durchzuführen (förmliche Abnahme). Bei einer förmlichen Abnahme wird das Bauwerk begangen. In der Regel sind dabei Auftraggeber und Auftragnehmer anwesend. Jede Vertragspartei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Bei der förmlichen Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen und etwaige Einwendungen des Auftragnehmers gegen vom Auftraggeber behauptete Mängel und geforderte Vertragsstrafen aufzunehmen sind.
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Wie unter alleiniger Geltung des BGB ist eine stillschweigende Abnahme möglich.
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Ergänzend zu § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB regelt die VOB/B Einzelheiten zur fiktiven Abnahme. Ist keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die Leistung mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B). Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme (§ 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B).
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Wirkungen:
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über (Übergang der Gefahr) (§ 12 Nr. 6 VOB/B, vorrangig aber § 7 VOB/B).
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Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist) (§ 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B).
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Wie nach § 341 Abs. 3 BGB kann eine etwa verwirkte Vertragsstrafe vom Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht bei Abnahme vorbehalten hat (§ 11 Nr. 4 VOB/B).
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Bei der Abnahme sind somit viele Punkte zu berücksichtigen:
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Wurde die Leistung so hergestellt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt?
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Fehlen vertraglich zugesicherte Eigenschaften und lässt sich daraus ein Mangel ableiten?
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Liegen Mängel oder Baufehler vor, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
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Ist das Objekt bei Schlüsselfertiger Erstellung überhaupt bezugsfertig?
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Wie groß ist der Schaden durch den Mangel und welcher Betrag kann einbehalten werden?
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Wie viel Zeit muss ich dem Auftragnehmer einräumen für die Mängelbeseitigung?
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Sind in das Abnahmeprotokoll Vorbehalte aufzunehmen, z.B. bzgl. Vertragsstrafen wegen bereits gerügter aber noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Schadensersatzansprüchen?
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Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben?
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Sind noch Leistungen geschuldet, auch wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung stehen?
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Technische Abnahme
Als technische Abnahme wird eine Erklärung des Bestellers oder häufig seines entsprechend bevollmächtigten Architekten bezeichnet, dass das Werk oder ein bestimmter Teil unter rein technischen Gesichtspunkten vertragsgemäß ist. Die Beweislast dafür, dass das Werk insoweit nicht vertragsgemäß sei, geht damit auf den Besteller über, wohingegen die sonstigen Wirkungen der Abnahme nicht eintreten. Technische Abnahmen werden häufig während der Bauzeit durchgeführt für Teile, die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils. Die Durchführung von technischen Abnahmen können die Vertragsparteien vereinbaren; bei Vereinbarung der VOB/B haben die Vertragsparteien nach § 4 Abs. 10 Anspruch auf Feststellung von Zuständen von Teilen der Leistung, wenn diese bei späteren Arbeiten verdeckt werden.
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Abnahme im öffentlichen Recht
Auch im öffentlichen Recht wird der Begriff Abnahme für eine Prüfung und Erklärung verwendet, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten Kriterien entspricht. Sie sind von zivilrechtlichen Abnahmen streng zu trennen. Beispiele:
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bei Bauwerken, siehe Bauabnahme
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für Fahrzeuge (z.B. § 19 Abs. 3 StVZO)
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Abnahme als tatsächliche Übernahme
Nach § 433 Abs. 2 des deutschen BGB ist der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen. Abnahme bedeutet hier die tatsächliche Übernahme der Kaufsache. In diesem Sinne wird der Begriff auch verwendet im Zusammenhang mit Abnahmeverpflichtung und Abnahmegarantie.
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Unsere Leistungen im Bereich der Abnahmen
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Technische Bauabnahme
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Teilabnahme von Einzel Gewerken im Neubau
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Abnahme von Neubauten
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Beurteilung von Bauschäden und Mängelbeseitigungen
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Vertretung ihrer Position vor Gericht und gegenüber Rechtsanwälten und Baufirmen
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Wohnungsabnahme bei Mieterwechsel und Wohnungsabnahmeprotokoll
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Abnahmen bei Mieterwechsel im gewerblichen Bereich.
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